Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er im Internet Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert und bot im November 2005 ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an, wobei er in dem Angebot den Gewährleistungsausschluss vorgesehen hat.

Die spätere Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer Benutzerkennung, die nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehen ist, sodass deutlich war, dass es sich hierbei um eine Privatperson handelt.

Wegen des Gewährleistungsausschlusses nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und wollte ihm gerichtlich verbieten lassen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.

Das zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin, hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Auf die Revision hin stellt der BGH klar, dass das Angebot des Beklagten, der gewerblicher Verkäufer ist, sich nicht nur an Gewerbetreibende richtete.

Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, dass er nur an Gewerbetreibende verkaufen würde, hat aber in seinen Angeboten keinerlei Vorkehrungen getroffen, dass auch nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.

So konnte auch die Klägerin als Privatperson sich an der entsprechenden Auktion beteiligen.

Gegenüber Endverbrauchern jedoch besteht keine Möglichkeit eines gewerblichen Verkäufers, den Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB wirksam zu vereinbaren.

Der vom Verkäufer dennoch vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt insoweit nach Auffassung des BGH einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, da er gegen eine gesetzliche Vorschrift handelt.

Der konkrete Fall wurde an die Vorinstanz wegen eines Verfahrensfehlers zurückverwiesen.

Dennoch ist an dieser Entscheidung bemerkenswert, dass der gewerbliche Verkäufer, der einen Gewährleistungsausschluss für sich in Anspruch nehmen will, dafür Sorge tragen muss, dass lediglich gewerbliche Käufer seine Angebote annehmen.

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