Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für die Nutzer des Anschlusses

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für die Nutzer des Anschlusses

Werden über einen Computer unerlaubt Musiktitel als MP3-Dateien zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber für diese illegalen Handlungen und kann zur Zahlung von Abmahnkosten an die klagenden Musikfirmen verurteilt werden, auch wenn sich der Anschlussinhaber nicht dazu äußert, wer von den mit ihm im Haushalt lebenden Personen die Dateien angeboten haben könnte, so das OLG Köln (AZ: 6 U 101/09). 

Das bloße Aussprechen eines Nutzungsverbotes an die im Haushalt lebenden Kinder ist regelmäßig keine Rechtfertigung und entschuldigt vor Gericht diesen Download nicht.

Wer über Musiktauschprogramme wie „torrent“ Musikdateien beispielsweise Alben bekannter, aktueller Künstler herunterlädt verstößt gegen das Urheberrecht des jeweiligen Künstlers. Beim illegalen Download werden in der Regel, ohne das dies der Nutzer bemerkt, weitere Programme heruntergeladen, die dann ebenfalls unbemerkt vom Nutzer, den illegalen Download erneut anbieten. Dadurch macht man sich erneut schadensersatzpflichtig, wenn dieser Download vom Berechtigten nachgewiesen werden kann.

Diese Urheber- und Nutzungsrechte stehen in der Regel den Musikfirmen, die als Produzenten der Künstler auftreten, zu.

Der Betreiber der Internetverbindung ist verpflichtet, diesen Firmen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass es zu einem illegalen Download gekommen ist, die Adressen, die zu den jeweiligen IP-Adressen gehören, herauszugeben. Auf diese Art und Weise werden die Musikfirmen wie Sony, Warner Bros. u. a. in die Lage versetzt, den einzelnen Nutzer hinsichtlich des Anbietens der bei ihnen produzierten Musiktitel abzumahnen, Abmahngebühren zu verlangen und einen Unterlassungsvertrag mit ihm zu schließen.

Die dabei anfallenden Kosten sind erheblich und liegen zwischen 1.000,00 - 3.000,00 €.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hat die Anschlussinhaberin bestritten, selbst Musikstücke heruntergeladen bzw. angeboten zu haben und darauf hingewiesen, dass sowohl ihr Ehemann als auch die damals 10 und 13-jährigen Kinder Zugang zum Computer gehabt haben.

Das OLG Köln hat der klagenden Musikfirma wegen des unberechtigten Downloadangebots Ersatz der Abmahnkosten zuerkannt. Das Gericht hat zwar offen gelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses diesen überwachen muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen begehen, im konkreten Fall habe jedoch auch die Anschlussinhaberin nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte oder welche konkreten Maßnahmen sie getroffen hat, um die unberechtigte Benutzung zu vermeiden.

Das bloße Verbot an die Kinder oder auch den Ehemann, keine Musik aus dem Internet runterzuladen oder an Internettauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nach Auffassung des OLG Köln nicht, wenn dies nicht praktisch überwacht wird und den Kindern letztendlich doch freie Hand gelassen wird.

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